Ferner räumt Art. 147 Abs. 1 den Parteien prinzipiell das Recht ein, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Dem Anspruch auf Beweisabnahme respektive auf Teilnahme an der Beweiserhebung steht jedoch entgegen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO) wie auch das Gericht (Art. 139 Abs. 2 StPO) Beweisanträge im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung a priori ablehnen können, wenn mit ihnen Tatsachen bewiesen werden sollen, die bereits rechtsgenügend erstellt sind (BGE 124 I 274 E. 5;