1.8. Sowohl bei der beantragten Zeugen- wie auch bei der Konfrontationseinvernahme handelt es sich um Beweisanträge. Zwar trifft die vom Beschwerdeführer gemachte Anmerkung (act. B 1, S. 7) zu, wonach Art. 311 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft prinzipiell verpflichtet, Einvernahmen selber durchzuführen, sofern keine bundesstaatlichen oder kantonalen Bestimmungen eine Delegation an polizeiliche Mitarbeiter zulassen (zudem sieht Art. 142 Abs. 2 StPO vor, dass Bund und Kantone Angehörige der Polizei bestimmen können, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können). Ferner räumt Art.