1.7. Ferner ist zu klären, ob die Staatsanwaltschaft Teilnahmerechte sowie das Recht zur Stellung von Beweisanträgen verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen sowie auch die Konfrontationseinvernahme (vgl. act. B 8/6.3, S. 3 und act. B 1, S. 7) nicht durchgeführt hat.