1.3. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 23. Oktober 2019 zugestellt (act. B 3). Die Erhebung der Beschwerde am 4. November Seite 4 2019 erweist sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln der Fristeinhaltung im Strafprozessrecht (Art. 89 ff. StPO) als fristgerecht.