Zur Auseinandersetzung zwischen A___ und P___ ist es gekommen, als A___ das Grundstück von R___ betreten hat, wobei A___ - vor seinem Faustschlag - von P___ angewiesen wurde, das Grundstück wieder zu verlassen (act. B 8/1.1, S. 5). Seite 2 B. Laut Polizeirapport hat P___ durch die Konfrontation offensichtlich Verletzungen im Gesicht davon getragen (act. B 8/1.1, S. 4). Während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen A___ und P___ soll letzterer ebenfalls handgreiflich geworden und A___ am Arm gepackt, geschubst und nochmals am Arm gepackt haben (act. B 8/1.1, S. 5).