Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 10. März 2020 Hinweis: neue Erwägung Ziffer 3.4 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis a.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann Verfahren Nr. O2S 19 13 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ verteidigt durch: RA MLaw M___, Beschwerdegegner P___ vertreten durch: RA lic. iur. F___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt Gegenstand Einstellung des Strafverfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nr. U 19 130 vom 22. Oktober 2019 Anträge: a) des Beschwerdeführers: 1. Die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) des Beschwerdegegners: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. c) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Am 29. Juli 2018 ist um 18:32 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale die Meldung von A___ und S___ eingegangen, wonach auf dem Grundstück des gemeinsamen Nachbarn, R___, laut Musik gespielt worden sei. Um 21.01 Uhr hat sich K___ bei der Notrufzentrale gemeldet und infolge eines eskalierenden Nachbarschaftsstreits nach der Polizei verlangt. Gegenüber der Polizei gab A___ an, P___, den Sohn von R___, geschlagen zu haben (act. B 8/1.1, S. 4). Zur Auseinandersetzung zwischen A___ und P___ ist es gekommen, als A___ das Grundstück von R___ betreten hat, wobei A___ - vor seinem Faustschlag - von P___ angewiesen wurde, das Grundstück wieder zu verlassen (act. B 8/1.1, S. 5). Seite 2 B. Laut Polizeirapport hat P___ durch die Konfrontation offensichtlich Verletzungen im Gesicht davon getragen (act. B 8/1.1, S. 4). Während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen A___ und P___ soll letzterer ebenfalls handgreiflich geworden und A___ am Arm gepackt, geschubst und nochmals am Arm gepackt haben (act. B 8/1.1, S. 5). C. Am 30. Juli 2018 wurde A___ in der Praxis der medbase in Rorschach untersucht. In der Anamese wird festgehalten, dem Patienten sei bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit Nachbarn die linke Schulter verdreht worden, woraufhin er einen Riss an der Vorderseite verspürt habe. An der linken Schulter sei weder ein Hämatom noch eine Schwellung erkennbar, die Beweglichkeit sei jedoch aktiv eingeschränkt. An der rechten Hand könne eine Schwellung wie auch eine Hämatomverfärbung festgestellt werden. Schliesslich wurde eine Zerrung sowie Prellung der linken Schulter mit einer „MHK 4 Fraktur re.“ diagnostiziert (act. B 8/1.5a, S. 1). D. Am 31. Juli 2018 stellte A___ wegen Tätlichkeiten und Drohungen sowie evtl. wegen Beschimpfung infolge Nachbarschaftsstreits Strafantrag. Gleichzeitig stellte er den Antrag, sich als Privatkläger zu konstituieren (act. B 8/4.2). E. In der Folge wurde am 14. August 2018 im Kantonsspital St.Gallen/Ambulatorium Ror- schach eine MR-Arthrographie des linken Schultergelenkes durchgeführt (act. B 8/1.5b). Zur Rotatorenmaschette wurde ausgeführt, dass subchondrale zystische degenerative Veränderungen des Humeruskopfes am Ansatz der Subscapularis- sowie Supraspinatus- sehne und eine geringgradige Abflachung des Humeruskopfes dorsokranial erkennbar seien. Ebenso falle ein gering aufgetriebener Subscapularissehnenansatz mit einem klei- nen intersistiellen Einriss auf. Beim glenohumeralen Gelenk zeige sich ein langstreckig abgelöstes Labrum der gesamten anterioren Zirkumferenz sowie ein ausgefranstes, sig- nalgestörtes posteriores Labrum. Hinzu komme ein irregulärer und signalgestörter glenoi- daler Knorpel des inferioren Glenoids (act. B 8/1.5b, S. 1). In der Beurteilung wird ange- geben, dass eine langstreckige Ablösung des Labrum glenoidale mit anterior-inferioren Knorpeldefekten sowie eine alte inferiore, nicht dislozierte Glenoidrandfraktur ersichtlich sei. Anschliessend wird ergänzend ausgeführt: „DD Status nach Schulterluxation bekannt“ sowie „allenfalls geringe alte Hill-Sachs-Läsion“ (act. B 8/1.5b, S. 2). F. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden entschied am 22. Oktober 2019, das Ver- fahren gegen P___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO einzustellen (act. B 2/2). Seite 3 G. Mit Schreiben vom 4. November 2019 reichte A___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch RA M___, beim Obergericht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2019 ein (act. B 1). H. Zu dieser Beschwerde nahm die Staatanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 26. No- vember 2019 Stellung (act. B 7). Ebenso reichte P___ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch RA F___, am 5. Dezember 2019 eine Stellungnahme ein (act. B 10). I. Auf die Ausführungen in den aufgeführten Eingaben wird verwiesen. Soweit es für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit dem 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach der Strafprozessordnung ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts- pflege. 1.2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 23. Oktober 2019 zugestellt (act. B 3). Die Erhebung der Beschwerde am 4. November Seite 4 2019 erweist sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln der Fristeinhaltung im Strafprozessrecht (Art. 89 ff. StPO) als fristgerecht. 1.4. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafver- fahrens richtet sich nach Art. 382 StPO, wobei die Privatklägerschaft einen Entscheid hin- sichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert (obschon sie dafür Gelegenheit hatten), sind sie nicht beschwerdelegitimiert (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spä- testens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Vor- liegend hat sich A___ am 31. Juli 2018 als Privatkläger konstituiert (act. B 8/4.2, S. 2), weshalb dessen Legitimation zu bejahen ist. 1.5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 398 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Refor- matorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der kon- kreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden. Beschwerdeentscheide, welche die Weiterführung des Verfahrens bewirken, sind nicht anfechtbar (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). Seite 5 1.6. Schliesslich ist zu prüfen, ob auf das in der Beschwerdeeingabe vom 4. November 2018 enthaltene Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO). Das fragliche Begeh- ren richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens U 19 130 / TBU gegen P___ wegen Tätlichkeiten, Drohung sowie Beschimpfung und ist nach dem Gesagten zulässig. 1.7. Ferner ist zu klären, ob die Staatsanwaltschaft Teilnahmerechte sowie das Recht zur Stel- lung von Beweisanträgen verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen sowie auch die Konfrontationseinvernahme (vgl. act. B 8/6.3, S. 3 und act. B 1, S. 7) nicht durchgeführt hat. 1.8. Sowohl bei der beantragten Zeugen- wie auch bei der Konfrontationseinvernahme handelt es sich um Beweisanträge. Zwar trifft die vom Beschwerdeführer gemachte Anmerkung (act. B 1, S. 7) zu, wonach Art. 311 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft prinzipiell ver- pflichtet, Einvernahmen selber durchzuführen, sofern keine bundesstaatlichen oder kan- tonalen Bestimmungen eine Delegation an polizeiliche Mitarbeiter zulassen (zudem sieht Art. 142 Abs. 2 StPO vor, dass Bund und Kantone Angehörige der Polizei bestimmen können, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können). Ferner räumt Art. 147 Abs. 1 den Parteien prinzipiell das Recht ein, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen stellen zu können. Dem Anspruch auf Beweisabnahme respektive auf Teil- nahme an der Beweiserhebung steht jedoch entgegen, dass sowohl die Staatsanwalt- schaft (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO) wie auch das Gericht (Art. 139 Abs. 2 StPO) Beweisan- träge im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung a priori ablehnen können, wenn mit ihnen Tatsachen bewiesen werden sollen, die bereits rechtsgenügend erstellt sind (BGE 124 I 274 E. 5; FRANZ RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Rz. 6 zu Art. 139 StPO). In casu war nicht zu erwarten, dass erneute Aussa- gen der Anwesenden eine bessere Sachverhaltskenntnis gebracht hätten, als die bereits vorliegenden, unmittelbar nach dem Vorfall vom 29. Juli 2018 gemachten Angaben. Inwiefern eine erneute Befragung der angegebenen Personen dennoch zweckmässig sein könnte, bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor (vgl. act. B 8/6.3, S. 3 sowie act. B 1, S. 7). Und selbst wenn die einzuvernehmenden Personen in Übereinstimmung mit der Schilderung des Beschwerdeführers aussagen würden, dass letzterer vom Beschwerde- gegner während der Auseinandersetzung am Arm gepackt worden sei, liegen gleich meh- rere, gewichtige Gründe vor, welche die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung im Hinblick auf die behauptete Tätlichkeit bzw. Körperverletzung aus materieller Sicht bereits deutlich genug ausweisen (vgl. hierzu sogleich unter E. 2). Auch die Staatsanwaltschaft Seite 6 hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass andere Überlegungen zur Einstellungsverfügung führten; primär der fehlende bzw. nicht rekonstruierbare Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Tätlichkeits- handlung und der angegebenen Verletzung des Beschwerdeführers (act. B 2/2, S. 3). Schon das Fehlen eines solchen Kausalzusammenhangs reicht für die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung aus (siehe hierzu sogleich unter E. 2.3). Auf die Durchführung der beantragten Einvernahmen durfte die Staatsanwaltschaft somit verzichten. 2. Materielles 2.1. Allgemeines 2.1.1 Der Beschwerdeschrift ist unter der Überschrift „Einfache Körperverletzung“ zu entneh- men, dass das strafrechtliche Verfahren deshalb nicht eingestellt werden darf, weil der Beschwerdeführer aufgrund der im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner erlittenen Verletzung an der linken Schulter in seiner Bewegungs- und Belastungsfähigkeit bis heute eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe plau- sibel dargetan, dass die Labrumläsion an seiner linken Schulter beim Versuch entstan- den sei, sich aus dem Griff des Beschwerdegegners zu befreien. Es gebe keinen Grund, an dieser Schilderung des Tathergangs zu zweifeln, zumal sie von den beiden Augen- zeugen J___ und S___ bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 18. Dezember 2019 einer Operation unterzogen. Sportliche Tätigkeiten seien ihm bloss eingeschränkt möglich. Die volle Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer erst am 12. März 2019 wieder erreicht. Die Schädigung des Körpers durch den Beschwerdegegner sei damit ausgewiesen, weshalb feststehe, dass der gegen den Beschwerdegegner erhobene Vorwurf mindestens auf einfache Körperverletzung lauten müsse (act. B 1, S. 5 f.). 2.1.2 Der Beschwerdegegner beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen mit einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten, medizinisch ausgewiesenen Schulterverletzung und der Ausei- nandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2018. Grundsätz- lich wurde bestritten, dass er den Beschwerdeführer an der Schulter oder am Arm gepackt habe. Selbst wenn es aber so wäre, würde ihm jeglicher Vorsatz oder ein Ver- schulden fehlen, da ihm keine strafbare Handlung angelastet werde (act. B 10, S. 5 f.). Seite 7 2.1.3 Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der Beschwerdeführer habe keinen Straf- antrag für eine einfache Körperverletzung gestellt (act. B 10/S. 9). Grundsätzlich muss der Strafantragssteller den Sachverhalt in seinen Grundzügen umschreiben; eine rechtliche Würdigung wird nicht verlangt. Ergibt sich diesfalls aus der Sachverhaltswürdigung aber eine falsche bzw. unvollständige, rechtliche Subsumtion, kann diese in der Regel nicht zum Nachteil des Strafantragstellers führen. Im Zweifel ist von der Gültigkeit des Strafan- trags auszugehen (CHRISTOPH RIEDO, Basler Kommentar, StGB I, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 30 StGB). Indem nachfolgend auch der Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung geprüft wird, überschreitet das Obergericht den Prüfungsumfang der zulässigen Tatbe- stände somit nicht. 2.1.4 Die in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgeführten Fallgruppen führen - mit Ausnahme derjenigen unter lit. e enumerierten Gründe - zwingend zur Verfahrenseinstellung (LANDS- HUT/BOSSHARD, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 319 StPO). 2.1.5 Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprüng- lich vorhandene Anfangsverdacht (gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz in dubio pro reo nicht. Vielmehr hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Straf- sachen, 2011, S. 381; Urteil des Bundesgerichts 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.4.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurtei- lung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklage- erhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- und Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen ist also der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). 2.1.6 Laut lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kann die Einstellung auch dann verfügt werden, wenn das inkriminierte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Seite 8 2.2 Begehung einer Tätlichkeit bzw. einer einfachen Körperverletzung durch den Griff an den linken Oberarm 2.2.1 Nach dem Ausgeführten muss geklärt werden, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Fortführung des Verfahrens verzichtete, weil eine an sich mögliche Tätlichkeit (Art. 126 StGB) bzw. eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, einerseits könne nicht mehr nach- gewiesen werden, welche spezifische Handlung zur Verletzung geführt habe und ande- rerseits sei es auch möglich, dass die SLAP-Läsion durch den Faustschlag entstanden sei (act. B 3, S. 3). Des Weiteren würden zudem die Darstellungen zum Sachverhalt in Bezug auf das Geschehen vor dem Faustschlag auseinandergehen (act. B 7, S. 1). 2.2.2 Vorab gilt klarzustellen, dass unter Verweis auf den radiologischen Befund vom 14. Au- gust 2018 beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer körperlichen Schädigung in Form einer langstreckigen Ablösung des Labrum glenoidale (wobei „Labrum glenoidale“ die Knorpellippe der Gelenkpfanne des Schulterblattes meint), auszugehen ist (vgl. zur Begriffsdefinition https://de.wikipedia.org/wiki/Labrum_glenoidale; vgl. auch act. B 8/1.5b, S. 2 sowie act. B 2/4). Die Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, wird sodann auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Einzig gestützt auf diese medizini- schen Unterlagen lässt sich jedoch die hier im Zentrum stehende Ursache für diese Läsion nicht eruieren. Als Labrumläsion wird ein Riss der Gelenklippe bezeichnet. Dabei wird der Knorpel oder der Knochen des Gelenks geschädigt. Häufige Ursache für Labrumläsionen sind falsche Bewegungen, die mit einer Rotation des Gelenks einher- gehen. Risse in der Gelenklippe entstehen typischerweise bei körperlichen Aktivitäten (insbesondere bei Sportarten mit wiederkehrenden Bewegungen). Sie können aber auch von Verletzungen oder Krankheiten herrühren (vgl. DR. MARTIN RINIO/DR. DIRK HÖMIG, Labrumläsion - Verletzung der Gelenklippe der Hüfte, abrufbar unter: vgl. https://gelenk- klinik.de/hueftgelenk/labrumlaesion-verletzung-der-gelenklippe-der-huefte.html; vgl. auch act. B 11/3). Bereits diese grundsätzliche Beschreibung des Beschwerdebildes mit seinen Ursachen lässt Zweifel aufkommen, ob eine derartige Verletzung mittels eines einzigen Handgriffs verursacht werden konnte, müsste dieser von seiner Intensität her doch derart stark ins Hautgewebe eingedrungen sein, dass noch hinreichend Kraft vorhanden war, um zumindest den Gelenkknorpel zu schädigen. Die vorgenannten, üblichen Ursprünge einer solchen Schädigung weisen sodann eher auf eine Verursachung durch Abnutzung respektive Erkrankung des Knorpels bzw. des Knochens hin; also auf Vorgänge, die stetig und während längerer Zeit fortschreiten und so die Schädigung bewirken. Bereits deshalb scheint die geltend gemachte Rückführung der Labrumläsion auf einen einzigen Griff an Seite 9 den Arm bzw. die Schulter als unwahrscheinlich, selbst wenn die Schädigung erst in Ver- bindung mit dem Versuch entstanden sein sollte, sich aus dem Griff zu befreien. Zu dieser Vermutung passt, dass die im Rahmen der radiologischen Abklärung involvierte Ober- ärztin Dr. med. N____ als Differenzialdiagnose (kurz DD, womit eine Erkrankung mit ähnlicher bzw. nahezu identischer Symptomatik gemeint ist, die als mögliche Ursache ebenfalls in Betracht gezogen werden muss) eine „geringe alte Hill-Sachs-Läsion“ in Erwägung zieht. Auch sei eine „alte inferiore, nicht dislozierte Glenoidrandfraktur“ als Ursache möglich (act. B 8/1.5, S. 2). Mit „alt“ kann dabei in beiden Fällen nur der Zustand der Schulter vor der Schulterverrenkung am 29. Juli 2018 gemeint sein, da zwischen der radiologischen Abklärung und der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner bloss ein paar Tage vergingen. Nach dem Ausgeführten ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, es bestünde aller Wahrscheinlichkeit nach kein Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verletzung und dem inkriminierten Tathergang (act. B 7, S. 1 f.), somit vertretbar: Es spricht eine überwiegende Anzahl an Indizien gegen einen (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen der Labrumläsion und der Auseinandersetzung vom 29. Juli 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. 2.2.3 Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer während der Untersuchung bei der Orthopädie St.Gallen an, bei der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner sei er an der lin- ken Schulter gepackt worden, woraufhin er sich reaktiv weggedreht habe, um sich zu befreien. Er habe dabei sofort einen „einschiessenden, stechenden Schmerz im Schulter- gelenk mit folgender schmerzhafter Bewegungseinschränkung und Belastungsunfähigkeit gespürt“ (act. B 2/4, S. 1). Selbigen Ablauf schilderte der Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2018 (act. B 8/3.3, Frage 10). Hier stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer unmittelbar nach diesem Schmerz mit der anderen Kör- perseite noch einen Faustschlag hätte ausführen können, der anscheinend so heftig war, dass er beim Beschwerdeführer zu einer Fraktur des Mittelhandknochens führte (act. B 2/4, S. 1). Es muss deshalb bezweifelt werden, dass die physische Einwirkung beim Fest- halten und dem darauf folgenden Abwenden des Beschwerdeführers tatsächlich derart ausgeprägt war, um dadurch eine Labrumläsion bewirken zu können, hätte der dadurch verursachte Schmerz den Beschwerdeführer evidentermassen doch eher lähmen und einen unmittelbar darauf folgender Rückschlag verunmöglichen müssen. 2.2.4 Der zentrale Ausschlussgrund für eine Anklage des Beschuldigten liegt in diesem Fall jedoch auf der Seite des subjektiven Tatbestandes: Allgemein muss der Täter zumindest im Sinne der Möglichkeitsvorstellung davon ausgehen, dass seine Handlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges führt. Der Täter muss also den typischen Kausalverlauf bzw. die aus einer Handlung regelmässig hervorgehenden Risiken abschätzen können. Seite 10 Zudem hat der Täter den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges durch sein Handeln bewirken zu wollen. Dies setzt voraus, dass er sich die Möglichkeit zuschreibt, ihn herbei- zuführen (sog. Tatmacht). Es genügt nicht, wenn der Täter darauf setzt, der Erfolg werde durch ausserhalb seines Einflussbereiches liegende Faktoren verursacht (zum Ganzen: DONATSCH/TAG, Strafrecht I - Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 116 f.). Würde man dem Beschwerdegegner unterstellen, er hätte antizipieren müssen, dass sich der Beschwer- deführer nach der Ergreifung am Arm von ihm abwenden und sich diesen dabei wie behauptet schmerzhaft verrenken würde, müsste man ihm wohl fundierte anatomische Kenntnisse attestieren. Mit anderem Worten erscheint der Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolges nicht mehr als Verwirklichung des aus dieser Handlung typischerweise her- vorgehenden Risikos. Zudem fehlt es dem Beschwerdegegner in jedem Fall an der nöti- gen Tatmacht. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welches nach dem vom ihm selbst beschriebenen Ablauf ursächlich für die Läsion ist, lag klarerweise ausserhalb des Ein- flussbereiches des Beschwerdegegners. Es war für den Beschwerdegegner unmöglich, zu bestimmen, wann, wie und ob der Beschwerdeführer sich überhaupt aus seinem Griff befreien würde. Demnach kann sowohl die Begehung einer vorsätzlichen Körperverlet- zung nach Art. 123 StGB wie auch einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB verneint werden. 2.2.5 Aus dem selbigen Grund ist die Frage, ob allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB in Erwägung zu ziehen ist, zu vernei- nen. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt setzt nämlich voraus, dass bei der Bemessung des höchstzulässigen Risikos für an sich nicht pflichtwidrige, mit Risiken verbundene Verhal- tensweisen entscheidend ist, wie sich eine vernünftige und besonnene, mit den Fähigkei- ten und Erfahrungen des potenziellen Täters ausgestattete Person in der zu beurteilenden Sachlage verhalten hätte (BGE 118 IV 130 E. 3.c). Das bloss sehr kurzfristige Festhalten einer Person an sich stellt kein strafrechtswidriges Verhalten dar (hierbei ist in casu nicht einmal die Schwelle zur Tätlichkeit erfüllt, da das Festhalten an sich weder gesundheits- schädigend war noch das Wohlbefinden des Beschwerdeführers in erforderlichem Masse beeinträchtigte (vgl. auch: ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzel- nen, 11. Auf. 2018, S. 62). Auch kann darin keine gefährliche, sozialinadäquate Handlung erblickt werden (vgl. hierzu DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 341). In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die Ausübung von mit gewissen Risiken für fremde Rechtsgü- ter behafteten Tätigkeiten nicht per se pflichtwidrig ist, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden bzw. das höchstzulässige Risiko nicht überschritten wird (vgl. BGE 116 IV 306 E. 1.a; 122 IV 145 E. 3; 126 IV 13 E. 7.a.bb). Selbst wenn die Schulterverletzung tatsächlich von der abwendenden Bewegung des Beschwerdeführers nach dessen Ergreifung herrühren würde, kann im Sinne des Grundsatzes ultra posse Seite 11 nemo obligatur vom Beschwerdegegner nicht erwartet werden, diesen Ablauf als Folge seines Griffes vorherzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass der auf das Festhalten fol- gende und die Körperschädigung angeblich bewirkende Ablauf nahezu gänzlich durch den Beschwerdeführer selbst gesteuert wurde, indem er sich aus dem Griff des Beschwerdegegners zu befreien versuchte. Auch hat der Beschwerdegegner neben dem Festhalten des Beschwerdeführers keine zusätzliche Gefährdung geschaffen, die ein „ruckartiges“ Entziehen aus dessen Griff vorhersehbarer gemacht hätte (z.B. durch eine zusätzliche Drohung, vgl. auch den Polizeirapport, act. B 8/1.1, S. 7). Schliesslich ist die Intensität der relativ geringen Massnahme - das Ergreifen des Armes - in Relation zur verhältnismässig schwerwiegenden Folge - der Labrumläsion - zu setzen. Daraus lässt sich ebenso die Schwierigkeit ableiten, den Vorgang zum damaligen Zeitpunkt vorherzu- sehen. Insgesamt kann folglich auch keine fahrlässige, einfache Körperverletzung vorlie- gen. 2.2.6 Selbst wenn also die Ergreifung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner in Verbindung mit dem anschliessenden Abwendemanöver für die Verursachung der Labrumläsion ursächlich gewesen wäre, was aufgrund der auseinandergehenden Aussa- gen (vgl. act. B 8/1.1 und B 3 S. 3) gerade nicht erstellt ist, fehlt es im Hinblick auf die Erfolgsverwirklichung beim Beschwerdegegner somit am hierfür notwendigen Vorsatz respektive an der Überschreitung des höchstzulässigen Risikos. Sind bereits die subjekti- ven Tatbestände der vorsätzlichen bzw. der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren Nr. U 10 130 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. Selbiges gilt im Ergebnis darüber hinaus bereits deshalb, weil von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der körperlichen Auseinandersetzung und der Labrumläsion auszugehen ist, weshalb die Einstellung alternativ auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig war. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 3 Kosten und Entschädigung 3.1. Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wird und der Beschwerdeführer somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen, unter Verrech- nung der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 800.00. Seite 12 3.2. Der unterlegene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren. 3.3. Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren obsiegt, weshalb er gestützt auf Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) kommt eine Bemessung der Partei- entschädigung nach Zeitaufwand zur Anwendung, wobei das mittlere Honorar laut Art. 19 Abs. 1 AT CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Die von RA F___ eingereichte Kostennote vom 23. Dezember 2019 in Höhe von CHF 1‘143.75 (act. B 17) erscheint als an- gemessen: Darin wird ein Aufwand von 5.17 Stunden aufgeführt und mit dem gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet. Dies ergibt einen Betrag von CHF 1‘034.00. Zuzüglich Barauslagen in Höhe von CHF 28.00 und der auf das Zwi- schentotal erhobenen Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. CHF 81.75, resultiert eine Ent- schädigung für RA F___ von total CHF 1‘143.75. In dieser Höhe ist der Beschwerdegegner und Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 13 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2019 in Sachen Staat gegen P___ (Verfahren Nr. U 19 130 / TBU) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicher- heit von CHF 800.00 wird an die Gebühr angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘143.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schwei- zerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Versand am 6. April 2020 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - den Beschwerdegegner über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 130), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg MLaw Michael Ledermann Seite 14