2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 in Sachen Staat gegen O. (Verfahren Nr. U 19 740) aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.