429 StPO). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, worin allfällige Aufwendungen bestehen sollten, da der Beschwerdeführer sich weder im Untersuchungs- noch im Beschwerdeverfahren vertreten liess. Demzufolge ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 11 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf den Antrag, Staatsanwalt C. sei wegen Beschimpfung und Irreführung der Tatsachen bzw. Sachlage zu bestrafen, wird nicht eingetreten.