Die Beschwerde wird zur Hauptsache gutgeheissen; lediglich in einem untergeordneten Punkt tritt das Obergericht auf diese mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens demzufolge vom Staat zu tragen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) wird eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 erhoben.