Dem Bund und den Kantonen bzw. deren Strafbehörden, wie beispielsweise einer Staatsanwaltschaft usw., können keine Kosten auferlegt werden. Bei Freispruch dürfen also die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigungen nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden. Diese hat bei Obsiegen auch keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO).