2.11 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aus dem unentschuldigten Fernbleiben der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 seitens des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, er habe damit auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 aufzuheben. 3. Kosten