Eine solche Gleichgültigkeit ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts gerade nicht gegeben. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in der Eingabe, mit welcher er Einsprache erhoben hat, klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Strafverfahren weiterhin Interesse bekundet, indem er die Einreichung zusätzlicher Unterlagen angekündigt und - zumindest sinngemäss - ein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat (act. B 11/9).