2.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die gesetzliche Rückzugsfiktion schliesslich nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4).