2.9 Angesichts der beim Postversand zu beachtenden Fristen (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) erscheint die Einvernahme vom 11. Oktober 2019 - nur nebenbei bemerkt - eher kurzfristig angesetzt worden zu sein. Insbesondere um im Fall der Unzustellbarkeit oder einem Nichtabholen der Sendung - wie hier geschehen - seitens der Strafbehörde noch reagieren zu können, zum Beispiel mit der Wiederholung der Zustellung per A-Post oder A- Post+, wie es etwa bei den Ausserrhoder Gerichten gängige Praxis ist. Ein Grund für eine kurzfristige Ansetzung des Einvernahmetermins ist nicht ersichtlich.