2.8 Weiter kann die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorgab, er habe einen Anwalt mit seiner Verteidigung betraut, - ohne dass er dies effektiv getan hat - nichts für ihren Standpunkt ableiten. Denn solange ihr ein gültiges Vertretungsverhältnis nicht korrekt, d.h. mit einer Vollmachtskopie, angezeigt worden war, hatte sie ihre Mitteilungen, d.h. auch Vorladungen, ausschliesslich dem Beschwerdeführer persönlich zukommen zu lassen (Art. 87 Abs. 1 und 3 StPO).