Vor dem Hintergrund, dass O. keine Kenntnis von der Vorladung vom 27. September 2019 hatte, spielt es nach Auffassung des Obergerichts keine Rolle, ob dieser in der Zeit vom 2. bis 11. Oktober 2019 „nur“ arbeitsunfähig oder völlig handlungsunfähig war, d.h. Seite 9 auch nicht in der Lage, der Staatsanwaltschaft zu telefonieren oder eine Drittperson damit zu beauftragen, ihn bei den Strafbehörden zu entschuldigen.