2.7 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer sinngemäss unkorrektes Verhalten vor, indem dieser die Einsprache gegen den Strafbefehl am 27. September 2019 persönlich am Schalter der Staatsanwaltschaft abgab und wenig später, d.h. Anfang Oktober 2019, die Nichtabholung der Vorladung mit gesundheitlichen Problemen begründete. Im Übrigen spreche das Arztzeugnis vom 2. Dezember 2019 lediglich von Arbeitsunfähigkeit, nicht aber davon, der Beschwerdeführer sei stationär versorgt gewesen.