355 Abs. 2 StPO) hingewiesen worden wäre. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten zahlreichen Kontakte mit dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft: Das Obergericht zweifelt zwar nicht an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, allein in den Akten finden sich keine Belege, wer wann worüber mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat.