Aus den Akten (vgl. E. 2.4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Vorladung, die er ja nicht abholte, hatte und damit auch nicht über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt war. Daran ändert auch der (blosse) Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein früheres Strafbefehlsverfahren nichts, da sich weder aus den Akten noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass O. damals konkret über die Folgen eines Fernbleibens auf eine Vorladung im Einspracheverfahren (Art. 355 Abs. 2 StPO) hingewiesen worden wäre.