Konnte ihr die Vorladung nicht zugestellt werden, greift die in Art. 85 Abs. 4 StPO geregelte Zustellfiktion nicht. Ein konkludenter Rückzug der Einsprache kann nicht aufgrund einer doppelten Fiktion - zunächst fiktive Zustellung der Vorladung und anschliessend fiktiver Rückzug der Einsprache - angenommen werden (BGE 142 IV 158 E. 3.4; BGE 140 IV 82 E. 2.5-2.7; zum Ganzen auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1957).