Die Rechtsprechung verlangt, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben (von der Einvernahme oder der gerichtlichen Hauptverhandlung) die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zur Anwendung gelangt, wenn die Einsprache erhebende Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich somit der Folgen ihrer Unterlassung bewusst war (BGE 140 IV 82 E. 2.5). Konnte ihr die Vorladung nicht zugestellt werden, greift die in Art. 85 Abs. 4 StPO geregelte Zustellfiktion nicht.