Seite 8 2.6 Die Staatsanwaltschaft macht zunächst geltend (act. B 4, S. 2), der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach der Einsprache zur Einvernahme vorgeladen worden. Er habe mit einer entsprechenden Vorladung rechnen müssen. Zudem sei er von einem früheren Straf- befehls- und Einspracheverfahren her verfahrensgewohnt.