Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (BGE 140 IV 82 E. 2; BGE 146 IV 30 E. 1.1 und 1.3).