Seite 7 Daraufhin lud die Staatsanwaltschaft ihn am 27. September 2019 zu einer Einvernahme auf den 11. Oktober 2019 vor. Die eingeschriebene Postsendung mit der Vorladung wurde am 1. Oktober 2019 zur Abholung gemeldet und am 9. Oktober 2019 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert. Nachdem O. nicht zur Einvernahme erschienen war, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 10. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist (act. B 4).