Gleiches gelte für die Arztberichte von August und September 2019. Der Beschwerdeführer sei sodann in der Lage gewesen, am 27. September 2019 nach Herisau zu fahren und seine Einsprache persönlich auf der Staatsanwaltschaft zu deponieren. Das Arztzeugnis vom 2. Dezember 2019 besage lediglich, dass O. vom 2. bis 11. Oktober 2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Davon, dass er stationär versorgt gewesen sei, sei hingegen nicht die Rede. Auch fehle ein Hinweis, dass er keine Post hätte entgegennehmen oder seinem Rechtsvertreter resp. der Staatsanwaltschaft nicht hätte telefonieren können.