Dass nach der Einsprache eine Einvernahme angesetzt worden sei, entspreche den üblichen Abläufen. Mit einer Vorladung habe er nach der Einsprache rechnen müssen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen Verteidiger mandatiert hätte, wäre es diesem innerhalb der Frist ohne weiteres möglich gewesen, eine Verschiebung der Einvernahme zu beantragen. Die eingereichten Arztzeugnisse seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Soweit sie sich auf Behandlungen im Frühjahr 2019 beziehen würden, stünden sie in keinem Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren. Gleiches gelte für die Arztberichte von August und September 2019.