Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe am gleichen Tag mit RA lic. iur. A. Kontakt aufgenommen und sich nach dessen Verbleib sowie demjenigen des Beschwerdeführers erkundigt. Dabei habe er von RA lic. iur. A. die Auskunft erhalten, dass er vom Beschwerdeführer nicht mandatiert worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe einen Anwalt beigezogen und dieser sei überlastet, seien somit falsch. Angesichts seiner häufigen Kontakte mit dem Sekretariat sei O. über die Verfahrensabläufe informiert gewesen. Dass nach der Einsprache eine Einvernahme angesetzt worden sei, entspreche den üblichen Abläufen.