2.3 Die Staatsanwaltschaft betont (act. B 10, S. 1), es gehe lediglich darum, ob der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Einsprache vom 27. September 2019 korrekt vorgeladen worden und ob er dieser Vorladung unentschuldigt im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ferngeblieben sei. Obwohl O. in der Zeit von Ende August bis Mitte Oktober 2019 mehrfach mit dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft Kontakt gehabt habe und über die Verfahrensabläufe informiert gewesen sei, sei er der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 fern geblieben (act. B 10, S. 2). Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe am gleichen Tag mit RA lic.