2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. B 1, S. 1), er habe klar mitgeteilt, dass sein Anwalt bis und mit 30. November 2019 stark belastet sei und er deshalb um eine Fristverlängerung ersuche. Dies habe die Staatsanwaltschaft einfach ignoriert. Er sei der Einvernahme nicht fern geblieben, sein Anwalt sei derart überlastet gewesen, dass es nicht möglich gewesen sei. Das Arztzeugnis vom 2. Oktober 2019 belege, dass er gesundheitlich angeschlagen sei (act. B 2). Aus dem Arztzeugnis vom 2. Dezember 2019 ergebe sich, dass er vom 2. Oktober 2019 bis 11. Oktober 2019 nicht in der Lage gewesen sei, zu