355 Abs. 2 StPO gelte eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. O. sei unmittelbar nach der Einsprache vorgeladen worden. Er habe also mit einer entsprechenden Mitteilung rechnen müssen. Der Einsprecher sei auch verfahrensgewohnt; er sei bereits im letzten Frühjahr mit einem Strafbefehls- und Einspracheverfahren konfrontiert gewesen. Eine Rückfrage beim angeblichen Verteidiger habe ergeben, dass dieser noch gar kein Mandat resp. eine Vollmacht erhalten habe. Die Einsprache gelte somit als zurückgezogen und das Einspracheverfahren werde eingestellt.