Am gleichen Tag sei er auf den 11. Oktober 2019 zu einer Einvernahme vorgeladen und aufgefordert worden, die Vollmacht des Verteidigers einzureichen und diesem die Vorladung weiterzuleiten. Am 1. Oktober 2019 habe O. die Abholungseinladung für die eingeschriebene Postsendung erhalten. Er habe es indessen unterlassen, diese abzuholen. Obwohl er zwischenzeitlich mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt gehabt habe, sei er der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 unentschuldigt ferngeblieben. Nach Art. 355 Abs. 2 StPO gelte eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe.