2.1 In der Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2019 wird erwogen (act. B 4, S. 2), O. sei am 10. September 2019 mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt worden. Dagegen habe er am 27. September 2019 Einsprache erhoben und zugleich mitgeteilt, dass er einen Anwalt mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Eine Vollmacht habe er nicht beigelegt. Am gleichen Tag sei er auf den 11. Oktober 2019 zu einer Einvernahme vorgeladen und aufgefordert worden, die Vollmacht des Verteidigers einzureichen und diesem die Vorladung weiterzuleiten.