In casu hat die Staatsanwaltschaft das Einspracheverfahren betreffend den Strafbefehl vom 10. September 2019 mit der Begründung, der Beschuldigte sei der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 unentschuldigt ferngeblieben, eingestellt (act. B 4). Damit ist O. im Sinne des Gesetzes selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO).