Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 250). Auch der Beschuldigte bedarf für die Legitimation zur Beschwerde eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (derselbe, a.a.O., Rz. 252). In casu hat die Staatsanwaltschaft das Einspracheverfahren betreffend den Strafbefehl vom 10. September 2019 mit der Begründung, der Beschuldigte sei der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 unentschuldigt ferngeblieben, eingestellt (act.