1.4. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach Art. 382 StPO, wobei die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Das Recht Beschwerde zu ergreifen, steht vorderhand dem Beschuldigten als zentraler Figur im Strafprozess zu (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz.