1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 am 17. Oktober 2019 erhalten (act. B 11/16). Mit der Erhebung der Seite 4 Beschwerde am 24. Oktober 2019 wurde die Beschwerdefrist, gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit gewahrt.