e) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 12. Dezember 2019 zusammen mit den Akten beim Obergericht ein (act. B 10 und B 11). f) Am 13. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit für allfällige Bemerkungen zur Beschwerdeantwort, zur Einsichtnahme in die Akten und zur Bezifferung resp. Belegung seiner Ansprüche gegeben. Innert erstreckter Frist Seite 3 reichte er am 5. Februar 2020 eine Vernehmlassung ein (act. B 18), welche umgehend der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (act. B 19).