b) Mit Beschluss vom 14. November 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingaben innert Nachfrist von 10 Tagen zu verbessern, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. B 5). c) Die verbesserte Beschwerdebegründung samt Beilagen wurde am 3. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer persönlich überbracht (act. B 6 und B 7). d) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurden der Staatsanwaltschaft Kopien der Beschwerdeschriften zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gegeben (act. B 8).