b) Gegen den Strafbefehl vom 10. September 2019 erhob O. am 27. September 2019 Einsprache (act. B 11/9). Im entsprechenden Schreiben, welches er persönlich am Schalter der Staatsanwaltschaft abgab, steht unter anderem: „Mein Anwalt ist im Moment mit anderen Rechtsgeschäften belegt und hat mich beauftragt, sofort Einsprache bis und mit 30. November 2019 zu erheben“. c) Am gleichen Tag informierte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger über die Einsprache und bemerkte, es sei vorgesehen, weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen (act. B 11/12). Zudem liess sie O. eine Vorladung für Freitag, den 11.