Von einem Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. April 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde abgesehen, jedoch die damals ausgefällte Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden O. die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 800.00 auferlegt (act. B 11/8, U 19 740).