Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 18. August 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Oberrichterin J. Lanker Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 19 11 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer O. Beschuldigter Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt Gegenstand Einstellung, Rechtsverweigerung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 19 740 vom 14.10.2019 Anträge a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Einspracheverfahren durchzuführen. 2. Staatsanwalt C. sei wegen Beschimpfung und Irreführung der Tatsachen bzw. Sachlage zu bestrafen. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 10. September 2019 erliess die Staatsanwaltschaft gegen O. - teilweise im Zusatz zum Urteil vom 9. April 2019 - einen Strafbefehl wegen mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfachen fal- schen Alarms und bestrafte ihn - unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren - mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 800.00. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. April 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde abgesehen, jedoch die damals ausge- fällte Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden O. die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 800.00 auferlegt (act. B 11/8, U 19 740). b) Gegen den Strafbefehl vom 10. September 2019 erhob O. am 27. September 2019 Einsprache (act. B 11/9). Im entsprechenden Schreiben, welches er persönlich am Schalter der Staatsanwaltschaft abgab, steht unter anderem: „Mein Anwalt ist im Moment mit anderen Rechtsgeschäften belegt und hat mich beauftragt, sofort Einsprache bis und mit 30. November 2019 zu erheben“. c) Am gleichen Tag informierte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger über die Ein- sprache und bemerkte, es sei vorgesehen, weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen (act. B 11/12). Zudem liess sie O. eine Vorladung für Freitag, den 11. Seite 2 Oktober 2019 zugehen (act. B 11/11), wobei deren Versand erst am 30. September 2019 erfolgte (act. B 11/13). d) Am 1. Oktober 2019 wurde O. die Abholungseinladung übermittelt. Weil er die Sendung bei der Post nicht abholte, wurde sie am 9. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft retourniert (act. B 11/13 und B 11/14). e) Weil O. der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 fernblieb, verfügte die Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2019 gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO die Ein- stellung des Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 10. September 2019 und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Einspracheverfahrens in Höhe von CHF 100.00 (act. B 11/15). B. Prozessgeschichte a) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 (act. B 4) erhob O. am 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Obergericht (act. B 1). Am 1. November 2019 liess er dem Gericht eine weitere Eingabe zugehen (act. B 2). b) Mit Beschluss vom 14. November 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingaben innert Nachfrist von 10 Tagen zu verbessern, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. B 5). c) Die verbesserte Beschwerdebegründung samt Beilagen wurde am 3. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer persönlich überbracht (act. B 6 und B 7). d) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurden der Staatsanwaltschaft Kopien der Beschwerdeschriften zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schrift- lichen Stellungnahme gegeben (act. B 8). e) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 12. Dezember 2019 zusammen mit den Akten beim Obergericht ein (act. B 10 und B 11). f) Am 13. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit für allfällige Bemerkungen zur Beschwerdeantwort, zur Einsichtnahme in die Akten und zur Bezifferung resp. Belegung seiner Ansprüche gegeben. Innert erstreckter Frist Seite 3 reichte er am 5. Februar 2020 eine Vernehmlassung ein (act. B 18), welche umge- hend der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (act. B 19). g) Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde den Parteien die Erledigung des Verfahrens an einer nächsten Sitzung der 2. Abteilung bekannt gegeben. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtli- che Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2019/2020, Stand 31. März 2020, S. 79), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 am 17. Oktober 2019 erhalten (act. B 11/16). Mit der Erhebung der Seite 4 Beschwerde am 24. Oktober 2019 wurde die Beschwerdefrist, gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO somit gewahrt. 1.4. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafver- fahrens richtet sich nach Art. 382 StPO, wobei die Privatklägerschaft einen Entscheid hin- sichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Das Recht Beschwerde zu ergreifen, steht vorderhand dem Beschuldigten als zentraler Figur im Strafprozess zu (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 250). Auch der Beschuldigte bedarf für die Legitimation zur Beschwerde eines rechtlich geschützten Inte- resses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (derselbe, a.a.O., Rz. 252). In casu hat die Staatsanwaltschaft das Einsprachever- fahren betreffend den Strafbefehl vom 10. September 2019 mit der Begründung, der Beschuldigte sei der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 unentschuldigt ferngeblieben, eingestellt (act. B 4). Damit ist O. im Sinne des Gesetzes selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz, welche die Einstellung des Verfahrens schützen, ist die Strafrechts- beschwerde ans Bundesgericht gegeben (dieselben, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 322 StPO). 1.6 In der Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 verlangt der Beschwerdeführer die Einver- nahme der Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft (act. B 18, S. 2). Davon kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden. 1.7 In der Beschwerde vom 24. Oktober 2019 (act. B 1) und in der Eingabe vom 5. Februar 2020 (act. B 18) macht O. geltend, Staatsanwalt C. habe ihn beleidigt und in die Irre geführt. Er zeige ihn somit wegen Beschimpfung und Irreführung der Tatsachen bzw. Sachlage an. Seite 5 Nach Art. 15-17, Art. 299 ff. und Art. 306 StPO sind Strafanzeigen bei der Polizei resp. der Staatsanwaltschaft und nicht beim Gericht einzureichen. Auf den entsprechenden Antrag kann daher nicht eingetreten werden. 1.8 Zusammenfassend kann somit - abgesehen von der Strafanzeige gegen Staatsanwalt C. - auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Materielles 2.1 In der Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2019 wird erwogen (act. B 4, S. 2), O. sei am 10. September 2019 mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt worden. Dagegen habe er am 27. September 2019 Einsprache erhoben und zugleich mitgeteilt, dass er einen Anwalt mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Eine Vollmacht habe er nicht beigelegt. Am gleichen Tag sei er auf den 11. Oktober 2019 zu einer Einvernahme vorgeladen und aufgefordert worden, die Vollmacht des Verteidigers einzureichen und diesem die Vorladung weiter- zuleiten. Am 1. Oktober 2019 habe O. die Abholungseinladung für die eingeschriebene Postsendung erhalten. Er habe es indessen unterlassen, diese abzuholen. Obwohl er zwischenzeitlich mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Kontakt gehabt habe, sei er der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 unentschuldigt ferngeblieben. Nach Art. 355 Abs. 2 StPO gelte eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. O. sei unmittelbar nach der Einsprache vorgeladen worden. Er habe also mit einer entsprechenden Mitteilung rechnen müssen. Der Einsprecher sei auch verfahrensgewohnt; er sei bereits im letzten Frühjahr mit einem Strafbefehls- und Einspracheverfahren konfrontiert gewesen. Eine Rückfrage beim angeblichen Verteidiger habe ergeben, dass dieser noch gar kein Mandat resp. eine Vollmacht erhalten habe. Die Einsprache gelte somit als zurückgezogen und das Einspracheverfahren werde eingestellt. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. B 1, S. 1), er habe klar mitgeteilt, dass sein Anwalt bis und mit 30. November 2019 stark belastet sei und er deshalb um eine Frist- verlängerung ersuche. Dies habe die Staatsanwaltschaft einfach ignoriert. Er sei der Ein- vernahme nicht fern geblieben, sein Anwalt sei derart überlastet gewesen, dass es nicht möglich gewesen sei. Das Arztzeugnis vom 2. Oktober 2019 belege, dass er gesundheit- lich angeschlagen sei (act. B 2). Aus dem Arztzeugnis vom 2. Dezember 2019 ergebe sich, dass er vom 2. Oktober 2019 bis 11. Oktober 2019 nicht in der Lage gewesen sei, zu Seite 6 handeln (act. B 6). Die Wiederaufnahme sei daher begründet. Staatsanwalt C. sei nicht auf seine gesundheitliche Situation eingegangen und habe ihm kein Gehör gegeben. Er verlange die Einvernahme der Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft (act. B 18, S. 2). Die Arztzeugnisse seien von C. einfach ignoriert worden (act. B 18, S. 3). 2.3 Die Staatsanwaltschaft betont (act. B 10, S. 1), es gehe lediglich darum, ob der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Einsprache vom 27. September 2019 korrekt vorgeladen worden und ob er dieser Vorladung unentschuldigt im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ferngeblieben sei. Obwohl O. in der Zeit von Ende August bis Mitte Oktober 2019 mehrfach mit dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft Kontakt gehabt habe und über die Verfahrensabläufe informiert gewesen sei, sei er der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 fern geblieben (act. B 10, S. 2). Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe am gleichen Tag mit RA lic. iur. A. Kontakt aufgenommen und sich nach dessen Verbleib sowie demjenigen des Beschwerdeführers erkundigt. Dabei habe er von RA lic. iur. A. die Auskunft erhalten, dass er vom Beschwerdeführer nicht mandatiert worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe einen Anwalt beigezogen und dieser sei überlastet, seien somit falsch. Angesichts seiner häufigen Kontakte mit dem Sekretariat sei O. über die Verfahrensabläufe informiert gewesen. Dass nach der Einsprache eine Einvernahme angesetzt worden sei, entspreche den üblichen Abläufen. Mit einer Vorladung habe er nach der Einsprache rechnen müssen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einen Verteidiger mandatiert hätte, wäre es diesem innerhalb der Frist ohne weiteres möglich gewesen, eine Verschiebung der Einvernahme zu beantragen. Die eingereichten Arztzeugnisse seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Soweit sie sich auf Behandlungen im Frühjahr 2019 beziehen würden, stünden sie in keinem Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren. Gleiches gelte für die Arztberichte von August und September 2019. Der Beschwerdeführer sei sodann in der Lage gewesen, am 27. September 2019 nach Herisau zu fahren und seine Einsprache persönlich auf der Staatsanwaltschaft zu deponieren. Das Arztzeugnis vom 2. Dezember 2019 besage lediglich, dass O. vom 2. bis 11. Oktober 2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Davon, dass er stationär versorgt gewesen sei, sei hingegen nicht die Rede. Auch fehle ein Hinweis, dass er keine Post hätte entgegennehmen oder seinem Rechtsvertreter resp. der Staatsanwaltschaft nicht hätte telefonieren können. 2.4 In der vom Beschwerdeführer persönlich am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegebe- nen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. September 2019 hat der Beschwerdefüh- rer geschrieben: „Mein Anwalt ist im Moment mit anderen Rechtsgeschäften belegt und hat mich beauftragt, sofort Einsprache bis und mit 30. November 2019 zu erheben. Besten Dank und ich erwarte Ihre schriftliche Bestätigung“ (act. B 11/9). Seite 7 Daraufhin lud die Staatsanwaltschaft ihn am 27. September 2019 zu einer Einvernahme auf den 11. Oktober 2019 vor. Die eingeschriebene Postsendung mit der Vorladung wurde am 1. Oktober 2019 zur Abholung gemeldet und am 9. Oktober 2019 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert. Nachdem O. nicht zur Einvernahme erschienen war, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 10. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist (act. B 4). Das Arztzeugnis des leitenden Arztes der Klinik für Innere Medizin des Spitals Heiden vom 2. Oktober 2019 bescheinigt O. für diesen Tag eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit, berichtet jedoch von gesundheitlichen Problemen, welche zu wiederholten Konsultationen und Hospitalisationen im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 1. Oktober 2019 geführt hätten (act. B 3/4). Die Letzteren ergeben sich auch aus den später eingereichten Unterlagen (vgl. B 7/2 bis 7/28). Dr. med. FMH S. bestätigt, der Beschwerdeführer sei vom 2. bis 11. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (act. B 7/1). 2.5 Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einspra- che erhebende Partei trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht legte im Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5 dar, dass der Strafbefehl mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungs- kompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar ist, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (BGE 140 IV 82 E. 2; BGE 146 IV 30 E. 1.1 und 1.3). Seite 8 2.6 Die Staatsanwaltschaft macht zunächst geltend (act. B 4, S. 2), der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach der Einsprache zur Einvernahme vorgeladen worden. Er habe mit einer entsprechenden Vorladung rechnen müssen. Zudem sei er von einem früheren Straf- befehls- und Einspracheverfahren her verfahrensgewohnt. Die Rechtsprechung verlangt, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben (von der Ein- vernahme oder der gerichtlichen Hauptverhandlung) die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zur Anwendung gelangt, wenn die Einsprache erhebende Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich somit der Folgen ihrer Unterlassung bewusst war (BGE 140 IV 82 E. 2.5). Konnte ihr die Vorladung nicht zugestellt werden, greift die in Art. 85 Abs. 4 StPO geregelte Zustellfiktion nicht. Ein konkludenter Rückzug der Einsprache kann nicht aufgrund einer doppelten Fiktion - zunächst fiktive Zustellung der Vorladung und anschliessend fiktiver Rückzug der Einsprache - angenommen werden (BGE 142 IV 158 E. 3.4; BGE 140 IV 82 E. 2.5-2.7; zum Ganzen auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1957). Aus den Akten (vgl. E. 2.4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Vorladung, die er ja nicht abholte, hatte und damit auch nicht über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt war. Daran ändert auch der (blosse) Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein früheres Strafbefehlsverfahren nichts, da sich weder aus den Akten noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass O. damals konkret über die Folgen eines Fernbleibens auf eine Vorladung im Einspracheverfahren (Art. 355 Abs. 2 StPO) hingewiesen worden wäre. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten zahlreichen Kontakte mit dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft: Das Obergericht zweifelt zwar nicht an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, allein in den Akten finden sich keine Belege, wer wann worüber mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat. 2.7 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer sinngemäss unkorrektes Verhalten vor, indem dieser die Einsprache gegen den Strafbefehl am 27. September 2019 persön- lich am Schalter der Staatsanwaltschaft abgab und wenig später, d.h. Anfang Oktober 2019, die Nichtabholung der Vorladung mit gesundheitlichen Problemen begründete. Im Übrigen spreche das Arztzeugnis vom 2. Dezember 2019 lediglich von Arbeitsunfähigkeit, nicht aber davon, der Beschwerdeführer sei stationär versorgt gewesen. Vor dem Hintergrund, dass O. keine Kenntnis von der Vorladung vom 27. September 2019 hatte, spielt es nach Auffassung des Obergerichts keine Rolle, ob dieser in der Zeit vom 2. bis 11. Oktober 2019 „nur“ arbeitsunfähig oder völlig handlungsunfähig war, d.h. Seite 9 auch nicht in der Lage, der Staatsanwaltschaft zu telefonieren oder eine Drittperson damit zu beauftragen, ihn bei den Strafbehörden zu entschuldigen. 2.8 Weiter kann die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor- gab, er habe einen Anwalt mit seiner Verteidigung betraut, - ohne dass er dies effektiv getan hat - nichts für ihren Standpunkt ableiten. Denn solange ihr ein gültiges Vertre- tungsverhältnis nicht korrekt, d.h. mit einer Vollmachtskopie, angezeigt worden war, hatte sie ihre Mitteilungen, d.h. auch Vorladungen, ausschliesslich dem Beschwerdeführer per- sönlich zukommen zu lassen (Art. 87 Abs. 1 und 3 StPO). 2.9 Angesichts der beim Postversand zu beachtenden Fristen (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) erscheint die Einvernahme vom 11. Oktober 2019 - nur nebenbei bemerkt - eher kurzfris- tig angesetzt worden zu sein. Insbesondere um im Fall der Unzustellbarkeit oder einem Nichtabholen der Sendung - wie hier geschehen - seitens der Strafbehörde noch reagie- ren zu können, zum Beispiel mit der Wiederholung der Zustellung per A-Post oder A- Post+, wie es etwa bei den Ausserrhoder Gerichten gängige Praxis ist. Ein Grund für eine kurzfristige Ansetzung des Einvernahmetermins ist nicht ersichtlich. 2.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die gesetzliche Rückzugsfiktion schliesslich nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4). Eine solche Gleichgültigkeit ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts gerade nicht gegeben. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in der Eingabe, mit welcher er Einspra- che erhoben hat, klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Strafverfahren weiterhin Inte- resse bekundet, indem er die Einreichung zusätzlicher Unterlagen angekündigt und - zumindest sinngemäss - ein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat (act. B 11/9). 2.11 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aus dem unentschuldigten Fernbleiben der Einvernahme vom 11. Oktober 2019 seitens des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, er habe damit auf die ihm zustehenden Rechte verzich- tet. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 14. Oktober 2019 aufzuheben. 3. Kosten Seite 10 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmit- telinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Bund und den Kantonen bzw. deren Strafbehörden, wie beispielsweise einer Staatsanwaltschaft usw., können keine Kosten auferlegt werden. Bei Freispruch dürfen also die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigungen nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden. Diese hat bei Obsiegen auch keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Die Beschwerde wird zur Hauptsache gutgeheissen; lediglich in einem untergeordneten Punkt tritt das Obergericht auf diese mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens demzufolge vom Staat zu tra- gen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) wird eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 erhoben. 3.2 Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO). In casu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Aufwendungen zu beziffern und zu belegen (act. B 12). Solche wurden nicht geltend gemacht und es ist deshalb von einem Verzicht auszugehen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 ff. vor Art. 416- 436 StPO und N. 14 zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1819 und FN 154; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 429 StPO; WHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 429 StPO). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, worin allfällige Aufwendungen beste- hen sollten, da der Beschwerdeführer sich weder im Untersuchungs- noch im Beschwer- deverfahren vertreten liess. Demzufolge ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 11 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf den Antrag, Staatsanwalt C. sei wegen Beschimpfung und Irreführung der Tatsachen bzw. Sachlage zu bestrafen, wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 14. Oktober 2019 in Sachen Staat gegen O. (Verfahren Nr. U 19 740) aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Versand am 31. August 2020 an: - den Beschwerdeführer, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 740), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 12