3. Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.--, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Den Beschwerdeführern ist für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von je CHF 2‘800.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.