Ein Aufwand von über 13 Stunden erscheint unter diesen Umständen und auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, die vom Obergericht in der Vergangenheit zu beurteilen waren, eher hoch. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Vertreter unabhängig voneinander einen ähnlich hohen Auswand ausweisen, wird aber zugunsten der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ein Aufwand von rund 12.5 Stunden (entsprechend dem angegebenen zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters von B___), unter den gegebenen Umständen gerade noch als angemessen betrachtet werden kann. Dieser Aufwand ist gemäss Art.