Gemäss Art. 13 Anwaltstarif (Verordnung über den Anwaltstarif, bGS 145.53) kommt im Strafverfahren grundsätzlich die pauschale Bemessung von Parteientschädigungen zur Anwendung. Bei der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz - und folglich also auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren - gilt jedoch die Bemessung nach Zeitaufwand, wobei unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt (Art. 18 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif).