2.3 Diese Erwägungen führen zusammengefasst zum Schluss, dass beide Beschwerdeführer frist- und formgerecht eine Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl erhoben haben, ohne dass aus ihrem gesamten Verhalten zweifelsfrei auf einen vorgängigen unwiderruflichen Verzicht auf eine Einspracheerhebung geschlossen werden könnte. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich letztlich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet.