Seite 7 angewiesen hätten, die Bezahlung vorzunehmen, ausserdem schon gar nicht im Bewusstsein darum, dass eine solche Anweisung als konkludenter Einspracheverzicht gedeutet werden könnte. Deshalb kann der Ansicht der Vorinstanz, unter den gegebenen Umständen automatisch darauf zu schliessen, die Beschwerdeführer hätten einzig aufgrund einer Handlung ihrer Arbeitgeberin konkludent und unwiderruflich auf eine Einsprache verzichtet, nicht gefolgt werden.