d. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nachgewiesen haben, dass ohnehin nicht sie persönlich, sondern an ihrer Stelle die Arbeitgeberfirma die ihnen je mit Strafbefehl auferlegen Bussen und Verfahrenskosten bei der Gerichtskasse einbezahlt hat (vgl. act. B2/8 im Verfahren O2S 18 9 und act. B2/2 im Verfahren O2S 18 11). Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberfirma mit der Bezahlung der Strafbefehle die Angelegenheit für ihre beiden Angestellten möglichst unkompliziert erledigen wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer die Arbeitgeberin