2.2 Im Strafprozessrecht ist - unter Vorbehalt des im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Art. 355 Abs. 2 StPO, welcher das unentschuldigte Fernbleiben an einer Einvernahme betrifft - weder ausdrücklich geregelt, ob eine bereits erhobene Einsprache durch bloss konkludentes Verhalten verbindlich zurückgezogen, noch, ob vor Ablauf der Einsprachefrist durch konkludentes Handeln auf eine Einsprache verzichtet werden kann. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist beides möglich, setzt aber immer eine klare und unmissverständliche Erklärung - allenfalls auch in bloss konkludenter Form - des Einspracheberechtigten voraus: