Durch die Zahlung hätten beide Beschuldigten die Strafbefehle vom 10. Oktober 2017 akzeptiert. Auf diesen Verzicht könne nicht mehr nachträglich zurückgekommen werden. Weil die erst später erhobenen Einsprachen gegen die Strafbefehle somit ungültig seien, schrieb der Einzelrichter die Verfahren als erledigt ab und stellte fest, die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2017 (U 17 372 und U 17 570) seien damit rechtskräftig.