der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 3. Januar 2019 an: - den Beschwerdeführer, eingeschrieben - die Beschwerdegegnerin über ihren Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 17 469), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 17